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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA SWISSLAS GÜLLER MIT SITZ IN DÄTTWIL CH

Sehr geehrte Kundinnen
Sehr geehrte Kunden
Um eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Firma SwissLas Güller  zu garantieren, bitten wir Sie nachstehende Geschäftsbedingungen unbedingt durchzulesen.

Der Besteller erkennt bei jeder mündlichen oder schriftlichen Bestellung diese Geschäftsbedingungen in allen Punkten an.

 






1. PREISE:
Die angegebenen Preise sind sofern nicht anders vermerkt Schweizer Franken. Die Preise verstehen sich ab Lager Dättwil. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Wenn nicht anders vermerkt, beträgt die Gültigkeit von Offerten 10 Tage.  Die Fracht- und Verpackungskosten werden nach Aufwand belastet und gehen zu Lasten des Käufers.

2. LIEFERUNG:

Die Lieferung erfolgt ab Lager Dättwil zzgl. Fracht und Verpackung  zu Lasten des Empfängers. Die Waren reisen auf Gefahr des Empfängers. Sendungen können auf Wunsch gegen Aufpreis versichert werden. Transportschäden müssen vom Empfänger sofort bei Erhalt der Post, Kurier oder Spedition gemeldet werden.
Geringfügige Abweichungen der Artikel in Form, Farbe, Grösse oder Ausführung behalten wir uns ausdrücklich vor.
Reklamationen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen an den Verkäufer schriftlich anzuzeigen. (Massgebend ist das Datum des Poststempels.) Nach Ablauf dieser Frist können Reklamationen nicht mehr bearbeitet werden. Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers.
Bestellungen werden schnellstmöglich erledigt. Der Besteller ist berechtigt, nach 3 Monaten Lieferverzug kostenfrei vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Jegliche Rücksendungen wie Reparaturen, Garantiefälle, Musterwaren etc. sind kostenfrei an SwissLas Güller zu verschicken. Bei kostenpflichtigen Lieferungen wird die Annahme grundsätzlich verweigert.





3. ZAHLUNG:

Rechnungen von SwissLas Güller  sind zur Zahlung in bar, per Vorkasse oder per Banküberweisung fällig. Allfällige Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Käufers.  In besonderen Fällen kann eine Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. In diesem Falle ist der Gesamtbetrag ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug ist der Verkäufer ab dem 30. Tag berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.
Bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises bleiben die Warenunser Eigentum. Sie dürfen nicht veräussert verschenkt,verändert oder verpfändet werden.

 

4. HAFTUNG:
SwissLas Güller steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder

grobfahrlässig verursachen. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne, ist die Haftung ausgeschlossen.

In jedem Fall ist die oberste Haftungsgrenze,die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen von SwissLas Güller .

Der Kunde stellt SwissLas Güller von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemässen bzw. unsachgemässen Gebrauch der von SwissLas Güller überlassenen Gegenstände resultieren.

5. GARANTIE:
Unsere Garantie erstreckt sich auf Materialfehler.

Überlastung, Fehlbedienung, Abnutzungserscheinungen, Umbauten oder Folgeschäden sind NICHT in der Garantie eingeschlossen. Wenn nicht mit Garantieschein anders vereinbart, beträgt die Garantie 12 Monate ab Lieferdatum.

In der Garantie eingeschlossen sind die Materialkosten sowie die Beschaffungskosten. Garantieschäden sind unverzüglich schriftlich der Swisslas Güller anzuzeigen. Auf Leuchtmittel, allgemeine Verschleiss- und Glasteile, sowie Occasionen und Vorführgeräte gewähren wir keine Garantie.

Sämtliche nicht offensichtliche Garantieansprüche (Defekte Laser oder Scanner usw.) werden vom Hersteller vom jeweiligen Produkt begutachtet und dieser entscheidet über eine eventuelle Garantiereparatur.

Bei Ablehnung der Garantie durch den Hersteller, lehnen wir jede Haftung ab.

Produkte welche mittels Garantieaufkleber  oder mittels Lack versiegelt wurden, dürfen nur von uns geöffnet werden.

Bei einem angebrochenen, entfernten oder beschädigten  Garantiesiegel oder Lack oder sonstige Anzeichen, dass ein Gerät vom Käufer geöffnet wurde oder versiegelte Potis gedreht wurden, lehnen wir sämtliche Garantieansprüche ab.

Sämtliche Laserquellen und Projektoren, sofern nicht anders vermerkt,  müssen bei einer  Betriebstemperatur von +20°C bis +35°C gehalten werden. Bei nicht befolgen, erlischt der Garantieanspruch.

 



6. HINWEISE ZUR LASERSICHERHEIT UND ZUM LASERSCHUTZ

Für den Betrieb von Lasern und Geräten, die einen Laser jeglicher Form enthalten, ist der Käufer und Benutzer verantwortlich. Der Käufer und Benutzer muss sich über die Gefahren beim Umgang mit Lasern  im klaren sein.

Es ist eine Kennzeichnung und Kenntnis der entsprechenden Gefahrenklasse eines Laserproduktes notwendig.  Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass er sich ausreichend über Risiken und Gefahren bei der Benutzung von Lasern informiert hat und den Laser ausschließlich auf eigene Verantwortung verwendet.

Der Käufer bestätigt das er die vom Bundesamt für Gesundheit  herausgegebene Verordnung (welche unter   http://www.bag.admin.ch/themen/strahlung/  unter Laser Nachzulesen sind) vor Inbetriebnahme von Geräten durchliest und sich der genannten Gefahren bewusst ist.

ES SIND DIE LASERSCHUTZBESTIMMUNGEN ZU BEACHTEN! FÜR JEGLICHE ÄNDERUNGEN, DIE AN EINEM GERÄT DURCHGEFÜHRT WERDEN, WIE Z.B. VERÄNDERUNGEN AN ELEKTRONIK, GEHÄUSE ODER OPTIK (IM SPEZIELLEN LEISTUNGSSTEIGERUNG), WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN! AUCH WIRD KEINE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN ÜBERNOMMEN, DIE DURCH SONSTIGEN MISSBRAUCH ODER MANIPULATION DES GERÄTES ENTSTEHEN. DURCH DEN KAUF BESTÄTIGT DER KÄUFER SEINE KENNTNIS ÜBER DEN FACHGERECHTEN UMGANG MIT LASERN SOWIE ÜBER DIE RECHTLICHEN REGLEMENTIERUNGEN IM JEWEILIGEN BENUTZUNGSLAND UND DIE GEFAHREN, DIE VON LASERPRODUKTEN AUSGEHEN KÖNNEN.

 

 

 

 

 

 

 

 

7.MIETEN

 

Es obliegt dem Mieter den Wasser und Stromanschluss so wie Montage möglichkeiten (z.b.Traversen oder Podeste) bereitzustellen und sämtliche Bewilligungen einzuholen sowie die Anmeldungen der Laseranlage bei den zuständigen Behörden .

Der Mieter ist selber verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für

den ordnungsgemässen Betrieb der von SwissLas Güller verwendeten Anlagen einzuholen und die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.
Der Mieter haftet für Diebstähle und sämtliche Beschädigungen am Equipment von SwissLas Güller in der Zeit, in der die Anlage am Veranstaltungsort  eintrifft, bis sie wieder ins Fahrzeug der Firma SwissLas Güller verladen ist.  Bei Selbst Abholung haftet der Mieter ab dem Zeitpunkt wo er die Anlage in empfang nimmt, bis sie wieder an SwissLas Güller übergeben wird.  Weiter haftet der Mieter auch für Schäden an der Anlage, welche fehlerhafte elektrische oder mechanische Installationen verursacht wurden.

Erfüllt der Mieter eine der aufgeführten Voraussetzungen nicht, und die Anlage kann deshalb nicht betrieben werden, haftet der Mieter zu 100% für den vereinbarten Preis.

Kann die Firma SwissLas Güller aus irgendwelchen Gründen (Geräte defekt,Unfall,Stau, usw.) seinen Verpflichtungen nicht nachkommen erhält der Mieter den Mietpreis zurückerstattet jegliche weitere Haftung wie Schadenersatz usw. lehnen wir ab.

 

8. STORNIERUNG DURCH DEN MIETER ODER KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

 

Tritt der Mieter aus einem von SwissLas Güller nicht zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurück, so ist er verpflichtet, an SwissLas Güller folgende entschädigungen zu Zahlen:

-  >30Tage vor Mietbeginn 15% der vereinbarten Vergütung

->20-30 Tage vor Mietbeginn 25% der vereinbarten Vergütung

->10-20 Tage vor Mietbeginn 40% der vereinbarten Vergütung

->3-10 Tage vor Mietbeginn 60% der vereinbarten Vergütung

- < 3Tage vor Mietbeginn 80% der vereinbarten Vergütung

 

 

-          Macht SwissLas Güller eine der vorstehenden Schadenspauschalen geltend, bedarf es keines weiteren Schadensnachweises. SwissLas Güller bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen(z.b. für Speziel für den Mieter angefertigten oder gekauften Modulen oder Kundenspezifische Programmierte Lasershows). Dem Mieter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens des Mieters bei SwissLas Güller massgeblich.

 

Der Mietvertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden. Zugunsten von SwissLas Güller liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein aussergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

 

 

 

 

 

10.SONSTIGES:
Sollten einzelne dieser Bestimmungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei
SwissLas Güller verarbeitet.

Irrtümer und Tippfehler in Angeboten, sämtlichen Texten und Bildern vorbehalten.

 

Bei allen Laser-Produkten gilt:

Die Augen sind am meisten gefährdet, einen Schaden durch Laserstrahlung zu erleiden. Laserstrahlen können Verletzungen auf der Netzhaut (Retina) oder der Hornhaut (Kornea) verursachen oder zu bleibenden Sehverlusten führen.

Die Haut erträgt wesentlich stärkere Laserstrahlung als das Auge, kann aber auch geschädigt werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um Verbrennungen, die im Allgemeinen gut ausheilen.

Laser sind Geräte, die aufgrund ihrer Eigenschaft nicht ganz harmlos sind. Bei deren Anwendung ist deshalb besondere Vorsicht geboten. Laser gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen und sind nicht als Spielzeuge zu gebrauchen.

 

 

Alle Bilder und Texte unterliegen dem Urheberrecht und sind somit rechtlich geschütztes Eigentum des Urhebers und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder kopiert noch verwendet werden!

 



11. GERICHTSSTAND:

Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Baden Dättwil Schweiz. Zur Anwendung gelangt ausschliesslich Schweizerisches Recht.

 

 
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